Jetzt hab' ich's auch gefunden: "Lizenzstatut in der Fassung vom 01.09.2014" unter
http://www.afvd.de/text.php?Inhalt=download
in concreto -->
http://www.afvd.de/download/dokument11- ... 9.2014.pdf
soweit hier interessant:
§ 2 Auf- und Abstiegsregelung
...
4 Auf- und Abstiegsreglung 1. Bundesliga
a) Der jeweilige Letzte der 1. Bundesliga Nord und Süd (ab Saison 2012 Platz 8 ) spielt in einer Relegation gegen den jeweiligen Meister der 2. Bundesliga. Es werden Hin- und Rückspiele ausgetragen, wobei der letzte der 1. Bundesliga zuerst Heimrecht hat. Die Gewinner der Relegation spielen in der Folgesaison in der jeweiligen 1. Bundesliga Nord und Süd. Die Verlierer spielen in der Folgesaison in der jeweiligen 2. Bundesliga Nord und Süd.
b) Wird einem Verein der Bundesliga eine für die kommende Spielzeit bereits erteilte Lizenz entzogen oder nicht wieder erteilt, obwohl er nicht abgestiegen ist, oder gibt er sie zurück, so gilt er als Absteiger in die Regionalliga seines regional zuständigen Landesverbandes, sofern er die dortigen Lizenzvoraussetzungen erfüllt. Der Verein rückt somit an den Schluss der Tabelle der 1. Bundesliga der vorangegangenen Spielzeit. Wurde vor dem Ausscheiden des Vereins bereits eine Relegationsrunde zwischen der 1. und 2. Bundesliga ausgespielt, so gelangt der Verlierer der regionalen Relegationsrunde in die 1. Bundesliga Nord oder Süd, d. h. soweit er in der vorangegangenen Spielzeit der 1. Bundesliga angehörte verbleibt er in der 1. Bundesliga Nord oder Süd, soweit er der 2. Bundesliga angehörte steigt er auf. Ist die Relegationsrunde noch nicht gespielt worden, so findet keine Relegationsrunde statt, sondern der Meister der regional zuständigen 2. Bundesliga gilt als Aufsteiger.
c) Sofern ein für die 1. Bundesliga sportlich qualifizierter Verein die Wirtschaftlichkeitskriterien für die 1. Bundesliga nicht erfüllt, so nimmt er am Spielbetrieb derjenigen unterhalb der 1. Bundesliga befindlichen Liga teil, deren Zulassungskriterien er erfüllt. Die entsprechende Liga wird um diesen Verein erweitert sofern die Entscheidung über die fehlenden Wirtschaftskriterien bis zum 31.12. des Vorjahres rechtskräftig ist. Ansonsten hat der Verein keinen Rechtsanspruch auf Ligateilnahme.
d) Scheidet je regionaler Gruppe der 1. Bundesliga gemäß Nr. b) oder c) mehr als ein Verein aus, so erfolgt die Aufstockung auf die Sollstärke der Bundesliga im darauf folgenden Spieljahr durch das Nachrückverfahren. Am Nachrückverfahren nehmen nachplatzierte Vereine der 2. Bundesliga oder sonstige Vereine teil. Erfüllen diese Bewerber die Lizenzvoraussetzung der BSO und der sonstigen Ordnungen so können die zuständigen Stellen die Bundesliga um die entsprechende Anzahl von Vereinen aufstocken. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Eine Aufstockung der 1. Bundesliga im Nachrückverfahren kann auch unterbleiben, wenn die zuständigen Stellen aus übergeordneten Gründen dies nicht für sinnvoll erachten. Die zuständigen Stellen können auch die Sollstärke der Bundesliga herabsetzen.
e) Die sportlich qualifizierten Vereine haben Anspruch auf die Lizenzerteilung, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach der BSO und den sonstigen Ordnungen des AFV D erfüllen. Vereine, die sich über das Nachrückverfahren bewerben, haben keinen Rechtsanspruch auf Lizenzerteilung. Die Entscheidung der zuständigen Stellen nach Absatz 4 d) ist endgültig und unanfechtbar.
…
7 Entscheidungen über den Auf- und Abstieg
Die Entscheidungen darüber, welche Vereine nach den Vorschriften des Absatzes 4 und 5 aus der Bundesliga absteigen, in die Bundesliga aufsteigen oder aus der 2. Bundesliga absteigen, trifft der interne Bundesspielausschuss. Die Entscheidung über das Nachrückverfahren nach der Vorschrift des Absatzes 4 und gegebenenfalls die Entscheidung über die Sollstärke der Bundesliga trifft das AFVD-Präsidium. Die Entscheidungen sollten bis zum 31.12. durchgeführt werden.
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9. Verzicht auf Lizenzierung
Vereine der Lizenzligen, die im darauf folgenden Jahr auf eine Lizenzierung verzichten wollen sind verpflichtet, dies bis zum 01.10. des laufenden Jahres dem AFVD Ligadirektorium mitzuteilen. Vereine, die dies verabsäumen und zum 15.10. des laufenden Jahres keinen bzw. keinen vollständigen Lizenzantrag abgeben, werden mit einer Geldstrafe in Höhe der Lizenzgebühr für die jeweilige Liga, für die sie hätten den Lizenzantrag einreichen müssen, bestraft. Sofern ein Verein, der für die Relegationsrunde zwischen GFL und GFL2 qualifiziert ist, diese Mitteilung bereits zum 01.09. abgibt, kann auf Antrag des Vereins bei der AFVD Wettkampfkommission auf das Ausspielen der Relegationsrunde zwischen GFL und GFL2 verzichtet werden, Der Verein spielt dann in der kommenden Saison in der GFL2, während der Gegner der Relegationsrunde sich sportlich für die GFL qualifiziert hat.