Urgestein hat geschrieben:Huskies4ever hat geschrieben:clydefrog hat geschrieben:Ich wäre immernoch dafür, dass es darauf ankommen sollte, ob die Spieler (mindestens) College Level gespielt haben. Da sollte die Staatsbürgerschaft eigentlich auch egal sein. Nach der Logik würde ein Deutscher, der 1-4 Jahre College gespielt hat, auch unter diese "neue A-Regelung" fallen.
Gegen einen Amerikaner, der in Deutschland als Soldat stationiert ist und nur Highschool gespielt hat, habe ich z.B. keinerlei Einwände.
Du würdest also auch deutsche Spieler die 4 Jahr in den USA Studieren und dabei Football spielen mit A kennzeichnen? Was für Blödsinn den du willst doch genau diesen Zuwachs an Qualität haben!
Und genau das ist in Österreich mit Österreichern in der AFL der Fall.
Das stimmt auch nicht so ganz. Habe zwar keine Aktueller gefunden als die von 2015, aber im großen und ganzen wird das noch so passen. Zumindest die Definition der "A-Klasse" Spieler ist hier mal erklärt. Da wird sich nicht so viel geändert haben. Soweit ich das mitbekommen habe, nur die Anzahl derer, die eingesetzt bzw. eine Spielerpass bekommen.
§ 19 Wettbewerbsfähigkeit
1. Die Gründe für die Einführung dieser Regelung sind:
a. Förderung von Spielern, die bei einem Mitgliedsverein des AFBÖ begonnen haben, Football zu spielen
b. Vermeidung eines „Wettrüstens” der Vereine durch Importspieler, Profis, etc.
c. Drosselung der Kostenspirale am Importsektor
d. Chancengleichheit auch für finanziell schwächere Vereine
e. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Einzelspieler, die in anderen Ländern (USA,Kanada, Mexiko, Japan etc.) unter wesentlich besseren Rahmenbedingungen Football gespielt haben
2. In diesem Sinne werden 2 Spielerstärkendefiniert:
• Klasse A Spieler(A-Spieler)
• Klasse Ö Spieler(Ö-Spieler)
3. Als A-Spieler gelten Spieler, die mind. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sportlich durch Einsatz oder regelmäßigem Training in USA, Kanada, Mexiko oder Japan (College/NFL/CFL, etc.)
b. Finanziell durch Entlohnung ihrer Tätigkeit als Spieler (Profitum)
c. Wohnsitz sowie Arbeit/Studium im Ausland und ITC erforderlich
4. Als Ö-Spielergelten folgende Spieler:
a. Spieler, die keine der beiden o. a. Voraussetzungen erfüllen.
b. Spieler, die im Nachwuchsbereich bei einem Mitgliedsverein des AFBÖ für zumindest eine Saison gespielt haben und bei mindestens 50% der Spiele im Grunddurchgang anwesend waren.
c. Spieler, welche bei einem österreichischen Verein begonnen haben Football zu spielen, die bevor sie erstmals als A-Spieler zu qualifizieren waren, bei einem Mitgliedsverein des AFBÖ für zumindest eine Saison gespielt haben und bei mindestens 50% der Spiele im Grunddurchgang anwesend waren.
5. Vom Profitumeines Spielers ist auszugehen, wenn dieser keinen der folgenden Nachweise erbringen kann:
a. Hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Vereinssphäre
b. Studien- oder Ausbildungserfolg, der einen Aufenthalt im Wirkungskreis des Vereines zu Ausbildungs- oder Studienzwecken glaubhaft erscheinen lässt. Studien und Ausbildungen müssen für ihre Anerkennung an einer Österreichischen Universität, Fachhochschule oder höheren
Lehranstalt erfolgen. Der Studiennachweis und der Studienerfolgt müssen nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch während der Saison laufend erbracht werden. Mangelnder Studienerfolg ist jedenfalls gegeben, wenn die Mindeststudiendauer um mehr als 50% überschritten wird.
Praktika, bedingte Anstellungsverträge auf Zeit und ähnliche Beschäftigungsformen sind selbst bei Bezahlung keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne lit a. wenn diese abseits des gewöhnlichen Lebensmittelpunktes des Spielers liegen.
Der österreichische Mindestlohn bzw. der für die jeweilige Branche festgesetzte Kollektivvertrag muss dabei jedenfalls erreicht werden. Das umfasst auch anteilige Sonderzahlungen.
Eine selbständige Tätigkeit wird nur anerkannt, soweit erkennbar Leistungen an Vereinsfremde erfolgreich erbracht werden, von 38,5 Stunden Arbeitsaufwand auszugehen ist und ein monatlicher Überschuss - der zumindest die Höhe des Mindestlohnes erreicht - erwirtschaftet wird und durch von einem Steuerberater oder anerkannten Buchhalter erstellten Buchungslisten nach gewiesen wird.
6. In begründbaren Ausnahmefällen sind folgende Umstände als Indizien zu beachten:
a. Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
b. Wechsel des Lebensmittelpunktes nicht nur für die Dauer der jeweiligen Saison
7. Nicht unter Profitumfallen Spieler, die im Rahmen des Bundesheeres, des AFBÖ oder einer anderen Dachorganisation gegen Bezahlung trainieren/spielen. Ob die jeweilige Dachorganisation die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Vorstand des AFBÖ.
8. Solange die Einstufung eines Spielers unklar ist -oder ein begründeter Verdacht besteht -gilt der Spieler als A-Spieler.
9. Ein Ö-Spieler, der für seine Tätigkeit als Spieler Geld oder geldwerte Leistungen erhält (Profitum), kann zu einem A-Spieler umqualifiziert werden, wenn dieser die jeweils letzte Wechselfrist wahrgenommen hat und davon auszugehen ist, dass er durch das Angebot eines Profivertrages vom neuen Verein abgeworben wurde. Der Verein, der den Spieler verliert, ist als einziger Verein berechtigt, eine Umklassifizierung des Spielers zu beantragen. Dieser Antrag kann nur bis zum Meisterschaftsbeginn nach dem Vereinswechsel gestellt werden.
10. Kommen bei einer Überprüfung Tatsachen zutage, die einen begründeten Verdachtergeben, dass ein Spieler als A-Spieler einzustufen wäre, so muss der Verein des Spielers beweisen, dass der Verdacht unbegründet ist. Kann der Gegenbeweis nicht erbracht werden - bzw. verweigert der Verein die Zusammenarbeit - wird der Spieler als A-Spieler eingestuft.
11. Die Beurteilungder Voraussetzungen für A-Spieler obliegt dem Vorstand des AFBÖ.
12. Gegen diese Entscheidung kann im Rahmen einer ordentlichen bzw.außerordentlichen Generalversammlung oder einer Ligasitzung der betroffenen Liga Berufung eingelegt werden.
13. Anrecht auf A-Spieler kann nur durch Nachwuchsarbeit oder Ankauf erworben werden.
14. Strategische Entscheidungenwie Ligamodus, A-Klasse Regelung, A-Klasse Spieler Relegation etc. werden ausschließlich vom Vorstand des AFBÖ getroffen.
15. Die Regelung gilt nur für die an der jeweiligen Liga teilnehmende Mannschaft eines Vereines.
16. Nimmt ein Verein mit mehreren Mannschaften an verschiedenen Ligen teil, so sind bis spätestens Mittwoch 12:00 Uhr vor dem ersten Spiel der jeweiligen Liga die in dieser Liga eingesetzten A-Spieler bekannt zu geben.
17. Die Regelung gilt nicht bei Spielen im Rahmen der EFAF (EFL, EFAF-Cup etc.), einer anderen Spielserie (CEFL etc.) oder bei Freundschaftsspielen.
18. Alle Wettspiele, an denen ein Spieler mit fälschlich erschlichener Ö-Einstufung teilgenommen hat, werden mit 35:00 für den gegnerischen Verein strafverifiziert
19. Ein weiterreichendes Vorgehen (Anrufung des Strafsenates etc.) ist nicht möglich.
20. Erweisen sich Teile dieser Regelung als rechtlich nicht durchsetzbar, so werden die übrigen Regeln in ihrer Wirksamkeit nicht eingeschränkt und bleiben unverändert gültig.
Quelle: Wettspielordnung für American Football Teil 1 Allgemeine Bestimmungen, S. 16-17, Stand 26.09.2015,
http://football-austria.com/downloads/W ... rdnung.pdf
In Absatz 4 Satz c steht ja, dass ein Spieler wieder als Ö-Spieler eingestuft werden kann, auch wenn er am College gespielt hat, solanger er wenigstens eine komplette Saison in Östereich bei einem Verein in der Jugend gespielt hat.
Es ist doch wie bei uns, am Ende entscheidet auch hier der Verband...
Wobei das beste finde ich da immer noch in Absatz 13.
Anrecht auf A-Spieler kann nur durch Nachwuchsarbeit oder Ankauf erworben werden.