Re: Frankfurt Universe Läster-Thread
Verfasst: Di Feb 16, 2016 13:19
§ 39 BSO 2016 - Vereinsnamen, Schutz von Vereinsnamen durch Marken oder GebrauchsmusterPrime hat geschrieben:Mal `ne Frage, da ich derartige Gerüchte jetzt schon öfters gehört habe. Hat der AFVD eigentlich bislang irgendwann mal untersagt, dass das Team mit dem Namen "Galaxy" beworben wird, und eine Nichtbeachtung ein Verstoß gegen die Lizenzauflagen darstellt?
1 Ein Vereinsname hat mindestens den Ort des juristischen Sitzes des Vereins zu enthalten.
2 Die Beifügung eines weiteren Namensbestandteils ist zulässig.
3 Dieser weitere Namensbestandteil darf nicht werblicher Natur sein.
4 Die Bezeichnung nach einer Region ist nur zulässig, wenn die Region zusätzlich zu dem Ort des juristischen Sitzes verwendet wird.
5 Schützen Vereine ihren Vereinsnamen oder den Abteilungsnamen der American Football Abteilung oder den Mannschaftsnamen als Marke oder Gebrauchsmuster, so muss der Verein das Eigentum und das volle, uneingeschränkte, unbedingte und zeitlich unbegrenzte Verfügungs- und Nutzungsrecht über die Marke oder das Gebrauchsmuster haben.
6 Ein Verein hat dies gegenüber der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Kopie der Markenurkunde oder unter Bezeichnung eines sonstigen Schutzrechts anzuzeigen.
7 Mit der Anzeige bei der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle erhält der Ligaträger, der Landesverband in dem der Verein Mitglied ist, sowie alle anderen Vereine der Liga an dessen Spielbetrieb der Verein teilnimmt, das Recht, diese Marke bzw. Gebrauchsmuster ohne Zahlung einer Lizenzgebühr im Rahmen des Spielbetriebs zu nutzen, diese in der Öffentlichkeitsarbeit für den Spielbetrieb und insbesondere auch die Bewerbung von Heimspielen der Vereine zu verwenden.
8 Hat der Verein kein volles Verfügungs- und Nutzungsrecht der Marke oder Gebrauchsmuster, so ist der Verein nicht berechtigt, unter der Marke oder dem Gebrauchsmuster am Spielbetrieb teilzunehmen.
9 Verfügt dennoch ein Dritter über die Marke oder das Gebrauchsmuster, so ist der Verein nicht mehr berechtigt unter der Marke oder dem Gebrauchsmuster am Spielbetrieb teilzunehmen.
10 Der Verein hat dann innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung durch die für die Lizenzerteilung zuständige Stelle, entweder eine neue
Marke oder ein neues Gebrauchsmuster mitzuteilen.
11 Die Zulassung des Spielbetriebs unter der neuen Marke oder des neuen Gebrauchsmusters bedarf der Genehmigung durch das Präsidium und das Ligadirektorium.
12 Wird die Genehmigung verweigert oder nicht beantragt, so erlischt die Spielerlaubnis ohne dass es eines Lizenzentzuges bedarf.
13 Dritter im Sinne des vorhergehenden Absatzes ist auch eine Betriebsgesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum oder unter dem beherrschenden Einfluss eines Vereins steht.
14 In diesem Fall kann der Verein Nutzungsvereinbarungen mit der Betriebsgesellschaft abschließen, die jedoch das Eigentum beim Verein belassen müssen, den Verein in der eigenen weiteren Nutzung der Marke oder des Gebrauchsmusters nicht behindern und im Falle der Insolvenz oder Liquidierung alle Rechte entschädigungslos und unbelastet mit Rechten Dritter wieder exklusiv dem Verein zufallen lassen.
15 Das Führen von werblichen Zusätzen wie z. B. Sponsorennamen im Vereinsnamen ist unzulässig.
16 In offiziellen Tabellen oder Ergebnismeldungen des AFVD können anstatt des Vereinsnamens auch Mannschaftsnamen mit werblichen Zusätzen Verwendung finden.
17 Hierzu bedarf es des Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung des Vereins mit dem AFVD bzw. dem Träger der Liga.
18 Diese vertragliche Vereinbarung hat eine angemessene Vergütung der werblichen Leistung des AFVD bzw. des Trägers der Liga zu enthalten.
19 Auf den Abschluss dieser Vereinbarung besteht kein Anspruch Seitens des Vereins.
20 Mit der Verwendung eines Sponsorennamens darf nicht eine Umgehung eines Verbots oder die fehlende Genehmigung der Verwendung eines bestimmten Namens bezweckt sein.
21 Ist dem Verein die Verwendung eines Namens, Marke oder Gebrauchsmusters verboten bzw. er hat dazu nicht die Genehmigung und der Verein will unter Anfügung des Namens, der Marke oder des Gebrauchsmusters des Sponsors diesen Verbot umgehen, dann ist dies nicht zulässig.
22 Sofern ein Verein oder eine Mannschaft mit einem Namen, Marke oder Gebrauchsmuster am Spielbetrieb teilnehmen will, zu deren Führung oder Nutzung er oder sie nach den Vorschriften des Verbandsrechts des AFVD nicht berechtigt ist, dann ist er oder sie ohne die notwendigen Genehmigungen der zuständigen Stellen nicht berechtigt, diesen Namen, die Marke oder das Gebrauchsmuster zu verwenden.
23 Dies bedeutet insbesondere: keine Verwendung auf der Spielausrüstung (u. a. Helm, Jersey, Hose, Schuhe), Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für den Verein bzw. dessen Spielbetrieb (u. a. Eintrittskarten, Flyer, Plakate, Presseaussendungen), kein Betrieb einer Webpage oder von Internet-Blogs in sozialen Medien, keine wirtschaftliche Nutzung (u. a. Verkauf von Eintrittskarten, Sponsorenleistungen, Hospitality-Paketen).
24 Verstößt ein Verein am Spieltag gegen diese Bestimmung, so ist das Spiel nicht anzupfeifen.
25 Der Referee oder ein anwesender Spielbeobachter hat den Verein auf die Mängel hinzuweisen.
26 Der Verein hat eine Stunde ab dem ursprünglich angesetzten Kick-Off Zeit, die nicht berechtigte Nutzung abzustellen.
27 Gelingt dies nicht, so wird das Spiel mit 2: 0 Wertungspunkten und 20: 00 Spielpunkten für den Gegner gewertet.
28 Verstößt ein Verein auch außerhalb von Spieltagen gegen diese Vorschrift, so kann keine Spielerlaubnis für den Spielbetrieb erteilt werden.
29 Die für die Lizenzierung zuständige Stelle hat die Lizenz entweder zu entziehen oder darf diese erst gar nicht erteilen.
30 Diese Vorschrift kommt nicht zu Anwendung, wenn ein Verein oder eine Mannschaft durch bloße Unachtsamkeit oder eine Nachlässigkeit gegen die Vorschrift verstößt.
31 Vereine oder Mannschaften müssen sich das Handeln von Dritten wie insbesondere ihren Betriebsgesellschaften oder von Ihnen beauftragten bzw. für diese tätigen Dienstleister oder Vermarkter als eigenes Handeln zurechnen lassen.