Verfasst: Mo Jan 18, 2010 17:38
Ich weiß, Wikipedia Zitate und so..
Aber dort findet sich folgendes:
Der EuGH fällte am 15. Dezember 1995 (EuGH RS C-415/93, Slg 1995, I-4921) die Entscheidung, dass Profi-Fußballer innerhalb Europas normale Arbeitnehmer im Sinne des EG-Vertrages seien und daher die dort (insb. Art. 39; jetzt Art. 45 AEU) festgeschriebene Freizügigkeit nicht nur für behördliche (also staatliche) Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung der Arbeit dienen. Allerdings muss es sich dabei um kollektive Regelungen handeln, also um solche, die einen bestimmten Bereich abschließend und vergleichbar mit einem staatlichen Gesetz regeln.
Der Gerichtshof verbot alle Forderungen nach Zahlung einer Ablösesumme für den Wechsel eines Spielers von einem EU-Staat in einen anderen nach Vertragsende. Auch die in einigen Ländern geltenden Ausländerregelungen, nach denen nur eine bestimmte Anzahl von Ausländern in einer Mannschaft eingesetzt werden durften, wurden – soweit Spieler aus den EU-Staaten davon betroffen waren – für ungültig erklärt.
und
Die Bosman-Entscheidung im Amateursport
Das Bosman-Urteil hatte bislang noch keine Auswirkungen auf den Amateursport, da Amateur-Sportler ihren Sport nicht als Beruf ausüben und das Arbeitsrecht für sie daher irrelevant ist
Quelle:Wikipedia
hier auch mal der Wortlaut des betreffenden Artikels 45 AEU (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union):
(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Womit wir bei dem Knackpunkt wären, den dann ggf. Gerichte zu klären hätten: ist American Football, wie er im AFVD gespielt wird, ein Amateur- oder Profisport?
Aber dort findet sich folgendes:
Der EuGH fällte am 15. Dezember 1995 (EuGH RS C-415/93, Slg 1995, I-4921) die Entscheidung, dass Profi-Fußballer innerhalb Europas normale Arbeitnehmer im Sinne des EG-Vertrages seien und daher die dort (insb. Art. 39; jetzt Art. 45 AEU) festgeschriebene Freizügigkeit nicht nur für behördliche (also staatliche) Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung der Arbeit dienen. Allerdings muss es sich dabei um kollektive Regelungen handeln, also um solche, die einen bestimmten Bereich abschließend und vergleichbar mit einem staatlichen Gesetz regeln.
Der Gerichtshof verbot alle Forderungen nach Zahlung einer Ablösesumme für den Wechsel eines Spielers von einem EU-Staat in einen anderen nach Vertragsende. Auch die in einigen Ländern geltenden Ausländerregelungen, nach denen nur eine bestimmte Anzahl von Ausländern in einer Mannschaft eingesetzt werden durften, wurden – soweit Spieler aus den EU-Staaten davon betroffen waren – für ungültig erklärt.
und
Die Bosman-Entscheidung im Amateursport
Das Bosman-Urteil hatte bislang noch keine Auswirkungen auf den Amateursport, da Amateur-Sportler ihren Sport nicht als Beruf ausüben und das Arbeitsrecht für sie daher irrelevant ist
Quelle:Wikipedia
hier auch mal der Wortlaut des betreffenden Artikels 45 AEU (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union):
(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Womit wir bei dem Knackpunkt wären, den dann ggf. Gerichte zu klären hätten: ist American Football, wie er im AFVD gespielt wird, ein Amateur- oder Profisport?