Zur Vorgeschichte: Die Magdeburg Virgin Guards haben in der Spielzeit 2008 der Regionalliga Ost teilgenommen, dessen Spielbetrieb von dem American Football Spielverbund Nord-Ost, dem Beklagten im Prozess vor dem LG Stade, durchgeführt wurde. Mit der im Oktober 2008 vor dem LG Stade erhobenen Klage hat unser Mandant nachdem der sportgerichtliche Rechtsweg zuletzt durch Anrufung des Bundesrechtsausschusses des American Football Verbandes Deutschland e.V. (AFVD) erschöpft war - die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen ihn gerichteten, massiv belastenden Verbandsmaßnahme des Beklagten, die gravierende Auswirkungen für den gesamten Spielbetrieb der Regionalliga Ost und der GFL 2 Nord hatte, beantragt:
Die Virgin Guards waren nach der Abschlusstabelle der Saison 2008 der Regionalliga Ost Tabellenführer und somit weil das zunächst vorgesehene Relegationsspiel ausgefallen war - zum Aufstieg in die GFL 2 Nord 2009 formell direkt qualifiziert. Mit Urteil des sog. Verbundsrechtsausschusses des Beklagten vom 27.08.2008 wurde nicht nur eine Geldstrafe, sondern was den Ligabetrieb der Regionalliga Ost 2008 dann auf den Kopf gestellt hatte - eine Umwertung der ersten 5 Ligaspiele der Magdeburg Virgin Guards in 0 : 2 Punkte und 0 : 20 TD Punkte verhängt. Der Aufstieg in die GFL 2 Nord wurde unserem Mandanten hierdurch versagt. Grund für diese nun durch das Landgericht Stade für rechtswidrig erklärte Maßnahme (Geldstrafe und Umwertung von Ligaspielen) war der angeblich unberechtigte Einsatz zweier ausländischer Spieler durch die Virgin Guards in Punktspielen der Regionalliga Ost 2008.
In dem heute verkündeten Urteil führt das LG Stade in seiner Begründung aus, dass das vorangegangene sportgerichtliche Verfahren bereits unter wesentlichen Verfahrensfehlern leidet (u.a. Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs). Ferner begründet das Landgericht seine Entscheidung damit, dass die vom Kläger eingesetzten Spieler - entgegen der Ansicht des Beklagten - unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen der Bundesspielordnung (BSO) des AFVD spielberechtigt waren. Auch deshalb war das Sportgerichtsurteil des Beklagten durch das LG Stade für rechtswidrig zu erklären.
Sobald das Urteil des LG Stade rechtskräftig ist, wird unser Mandant die ihm durch die rechtswidrige Nichtteilnahme am Spielbetrieb der GFL 2 Nord (Saison 2009) entstandenen Schäden beziffern und geltend machen.