FlagFootballSaint hat geschrieben: ↑Mi Jul 10, 2024 12:53
KarlH hat geschrieben: ↑Mi Jul 10, 2024 12:04
Schlaukopp hat geschrieben: ↑Mi Jul 10, 2024 11:04
Hat irgendwer Dresden oder Potsdam oder hall oder Braunschweig VERBOTEN sich eine Lizenz zu kaufen und als Vereins/gmbh Konstrukt mitzumachen?
...ja. der verband. und zwar ausdrücklich mit drohung ausschluß...
Das schau ich mir an. Nie und nimmer würde das passieren.
Wenn die Braunschweig Lions eine Franchise eröffnen und sich aus der GFL zurückziehen: Was soll denn der Verband tun ausser in der Ecke weinen? Die Nachwuchsteams (DES VEREINS!) sperren? Die Cheerleader verhaften?
Ausschluss wovon?
Der Verband wird sich beugen so wie er sich bei der Nominierung des Nationalteam-Kaders beugen wird.
greif dir mal die bso (bundesspielordung) des afvd in den versionen 2021 bis heute, da geht es um den §5. früher hieß der "illegaler spielbetrieb außerhalb des afvd", heute "spielbetrieb in deutschland außerhalb des afvd und von der ifaf anerkannten Ligen". früher war jegliche zusammenarbeit oder auch nur tätigkeit für die elf mit fegefeuer und ewiger verdammnis bedroht. sprich ausschluß aus der laufenden saison und wiederaufnahme des spielbetriebes erst nach zahlung einer geldstrafe, dafür aber wieder in der untersten liga. einzelne spieler, die wechselten, waren gemäß der ersten version erst mal lebenslang gesperrt, später kam dann was mit geldstrafe und limitierter sperre.
nein, das war kein witz. der verband wollte sich deutlich abgrenzen und hat eine harte linie gezogen, von der er glaubte, dass die keiner überschreiten würde. hat man dann aber locker doch getan und dem verband wären so viele spieler abhanden gekommen, dass man da von sich aus handlungsbedarf sah und es etwas öffnen musste.
inzwischen gibt es vereinbarungen zwischen afvd und elf, die es spielerseitig entschärfen. für alle anderen gilt allerings noch immer: fegefeuer...
alt:
Wird festgestellt, dass ein Verein mit einer Mannschaft an einem illegalen
Spielbetrieb teilnimmt oder als Verein diesen unterstützt, so kann die betreffende
Mannschaft am offiziellen Spielbetrieb des AFVD und der angeschlossenen
Verbände erst dann wieder teilnehmen, wenn eine verhängte Geldstrafe bezahlt
wurde. Die Wiederteilnahme am offiziellen Spielbetrieb des AFVD oder der ihm
angeschlossenen Landesverbände darf erst in der folgenden Spielsaison erfolgen.
Bei Vereinen wird der Spielbetrieb mit der betreffenden Mannschaft in der untersten
Spielklasse wiederaufgenommen.
neu:
1. Der Spielbetrieb im American Football sowie im Flagfootball soll in Deutschland
ausschließlich vom AFVD und seinen Mitgliedsverbänden organisiert werden
(Ausnahme: Wettbewerbe des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverbandes
[ADH]).
2. Spielbetrieb in Deutschland, der durch von der IFAF anerkannte Verbände oder
Ligen organisiert wird, ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, das Präsidium oder
die Bundesversammlungt bestimmen etwas anderes. Eine Bestimmung des Prä-
sidiums bedarf der Bestätigung der nächsten Bundesversammlung.
3. Spielbetrieb, der nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann durch Be-
schluss der Bundesversammlung als zulässig anerkannt werden.
4. Die Organisation, Förderung, Mitwirkung oder Teilnahme an Spielbetrieb, der
nicht nach den vorstehenden Absätzen zulässig ist, kann bestraft werden.
a) Vereine können mit Geldstrafe, im Wiederholungsfall oder in besonders
schweren Fällen auch mit Lizenzentzug oder Spielverbot belegt werden.
b) Einzelpersonen können mit Geld- und/oder Sperrstrafe belegt werden.
Eine Sperrstrafe soll sich an § 60 orientieren.
c) Über die Verhängung einer Strafe entscheidet die zuständige Stelle gemäß
Abs. 5 b).
5. Die Bestrafung ist ausgeschlossen,
a) wenn es Vereinbarungen des AFVD mit der den Spielbetrieb organisieren-
den Körperschaft zur entsprechenden Tätigkeit (z.B. Trainer, Spieler,
Schiedsrichter) gibt;
b) wenn zuvor eine Genehmigung eingeholt wurde. Einzelpersonen oder Ver-
eine müssen diese bei der für die Lizenzvergabe zuständigen Stelle einho-
len. Landesverbände müssen die Genehmigung beim AFVD einholen.
Jede erteilte Genehmigung ist dem AFVD mitzuteilen.
einfach mal die jeweiligen §§5 anklicken, lesen und staunen...
version 2021:
https://www.afvd.de/download/1166/?tmstv=1720618640
version 2024:
https://www.afvd.de/download/1166/?tmstv=1720618836
interessant ist auch, was der offizielle kommentar dazu sagt:
Spieler in der ELF sind infolge der mit der ELF
getroffene Wechselvereinbarung nicht mehr von
§ 5 bedroht. Für andere Funktionen gilt das nicht.
• Teilnahme an Spielen anderer Organisatoren, auch
und gerade im Rahmen von Camps kommerzieller
Anbieter, sind nach wie vor strafbewährt.
• Die Strafe besteht bei einem Spieler im Regelfall
darin, dass nach § 72 Nr. 3 der Spielerpass durch
die Spielteilnahme ungültig wird und bei der Rück-
kehr eine Sperrstrafe in Höhe einer Wechselsperre
verhängt wird.
• Auch für andere Teilnehmer (Coaches, Vereine etc.)
sind Strafen möglich. Je mehr jemand an der Or-
ganisation beteiligt ist, desto eher kann es auch
zu einer Geldstrafe kommen.
• In diesem Kontext noch der Hinweis auf § 112: Für
Schiedsrichter gilt darüber hinaus die Sonderrege-
lung, dass ein Einsatz im AFVD nicht möglich ist,
wenn sie als Schiedsrichter an einem unzulässi-
gen Spielbetrieb beteiligt sind. An Schiedsrichter
muss ein höherer Anspruch an Regeltreue gestellt
werden.
https://www.afvd.de/wp-content/uploads/ ... s_AFVD.pdf