Die Tornados sind aber selber an die Presse getreten, bzw haben mit ihrem offenen Brief quasi selber den Krach gemacht. Hier ist ja anscheinend die Presse nicht von den Mavericks eingeschaltet worden und anscheinend auch mit falschen Infos versorgt worden, das ist nochmal was anderes.LB56 hat geschrieben: Und wenn ihr richtig gut informiert sein wollt, dann schaut mal aktuell nach Mannheim. Bei den Baseballern Tornados läuft die Sache derzeit noch schlimmer "öffentlich" ab.
angeschwärzt?!....riecht mal wieder nach einem Neider!
- Fighti
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@LB56
Eigentlich hackt doch keiner speziell auf den Mavericks rum, oder? Was gibt's zu jammern? Die Sache ist ein generelles Problem um deutschen Sport.
Dumm ist nur, daß keiner aus der Vergangenheit lernt. Fragt doch mal bei den Kirchdorf Wildcats z.B. nach. Da gabs auch schon einen 'Anschwärzer', der ganze Arbeit geleistet hat.
Eigentlich hackt doch keiner speziell auf den Mavericks rum, oder? Was gibt's zu jammern? Die Sache ist ein generelles Problem um deutschen Sport.
Dumm ist nur, daß keiner aus der Vergangenheit lernt. Fragt doch mal bei den Kirchdorf Wildcats z.B. nach. Da gabs auch schon einen 'Anschwärzer', der ganze Arbeit geleistet hat.
Hatte heute morgen keine Milch mehr für mein Müsli. Hab stattdessen Orangensaft genommen. Und Wodka statt Müsli.
Verleumdung kommt aber nur bei einer absichtlichen Falschaussage in Betracht, konkret mit wissen und wollen gelogen haben. Wenn das der Fall wäre, wären die Ermittlungen schon lange zu Ende.....nun ja...mir scheint der Herr Klein ist kompetent und weiss was er macht. Wenn ich sein "statement" richtig deute, wird das Ganze noch ein Nachspiel haben. Je nach Sachstand könnte es sogar auf Verleumdung hinauslaufen und zivilrechtlich abhängig von der Beweislage könnte eine gesalzene Schadenersatz-forderung auf den verursachachenden Verein zukommen.
Schaun wir mal.... Rolling Eyes
Ich zitiere mal aus einem Bericht des versierten Frankfurter Rechtsanwalt Jörg Rehder:
"VOM LAND DER UNBEGRENZTEN MÖGLICHKEITEN INS LAND DER (UN-)BEGRENZTEN BÜROKRATIE—AMERIKANISCHE ARBEITNEHMER IN DEUTSCHLAND"
AUFENTHALTSGENEHMIGUNG/ARBEITSERLAUBNIS
Nicht-EU-Bürger benöt igen eine Aufenthal ts- und
Arbeitsgenehmigung, um in Deutschland arbeiten zu können.
Die gleiche Verpflichtung trifft die überwiegende Zahl von
Bürgern aus Staaten, die im Rahmen der EU-Osterweiterung
in den Jahren 2004 bzw. 2007 in die EU aufgenommen wurden
(z.B.: Bulgarien, Litauen, Polen, Rumänien und Ungarn)
und für die nach wie vor gewisse Beschränkungen bestehen.
Ein Privileg wird jedoch vor allem Staatsangehörigen der
USA, Kanadas, Japans und Australiens gewährt. Diesen
ist es gestattet, sowohl die Aufenthalts- als auch die
Arbeitsgenehmigung erst im Anschluss an die Einreise nach
Deutschland zu beantragen. Zu beachten ist allerdings,
dass die Arbeit erst nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung
aufgenommen werden darf. Die Staatsangehörigen nicht
privilegierter Staaten müssen die Anträge vor der Einreise
nach Deutschland in der deutschen Botschaft ihres jeweiligen
Heimatlandes stellen.
Für das Arbeitsleben sind zwei Arten von Arbeitsgenehmigungen
zu unterscheiden, nämlich die Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer Beschäftigung und die
Niederlassungserlaubnis.
AUFENTHALTSERLAUBNIS ZUR AUSÜBUNG EINER
BESCHÄFTIGUNG
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
stellt eine zeitlich begrenzte, d.h. üblicherweise eine
auf ein bis drei Jahre beschränkte Erlaubnis dar, die unter
Umständen verlängert werden kann. Diese Erlaubnis wird
durch die Zusammenarbeit der Ausländerbehörde mit
dem örtlichen Arbeitsamt gewährt. Grundsätzlich werden
deutsche und europäische Arbeitnehmer auf dem deutschen
Arbeitsmarkt bevorzugt behandelt. Deshalb prüft
das örtliche Arbeitsamt, ob der Arbeitsplatz, der mit dem
US-amerikanischen Antragssteller besetzt werden soll, nicht
durch einen deutschen oder europäischen Arbeitnehmer besetzt werden könnte. Der beantragende Arbeitgeber ist
verpflichtet, das lokale Arbeitsamt mit Informationen bezüglich
der Arbeitsstelle, des vorgesehenen Gehalts und den
gesamten Arbeitsbedingungen auszustatten. Kommt das
Arbeitsamt zu dem Ergebnis, dass der amerikanische
Antragsteller eine Stelle besetzen möchte, die auch
durch einen Europäer besetzt werden könnte, kann die
Behörde den Antrag auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung
zurückweisen.
In der Regel benötigt das Arbeitsamt für die Suche nach
einem qualifizierten europäischen Arbeitnehmer, der den
Arbeitsplatz besetzen könnte, zwischen sechs Wochen und
drei Monaten. Während dieses Zeitraums wird der Antrag
des US-Amerikaners zurückgestellt. Ein amerikanischer
Staatsbürger, der in Deutschland tätig werden möchte,
sollte mit dem Ziel der Verkürzung der Bearbeitungszeit
nachweisen, dass er für die angestrebte Position qualifiziert
ist und ausführen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die
Muttergesellschaft in den USA mit den Vorgängen in der
Gesellschaft vertraut ist. Das letztere Kriterium ist vor allem
bei kürzeren Aufenthalten in Deutschland entscheidend,
denn wenn ein EU-Bürger nicht ähnliche Qualifikationen
und interne Kenntnisse besitzt, wäre in einem solchen Falle
die Einarbeitungszeit im Verhältnis zu dem amerikanischen
Antragsteller unverhältnismäßig lange.
Ich möchte folgenden Satz unterstreichen:
"....Zu beachten ist allerdings,
dass die Arbeit erst nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung
aufgenommen werden darf...."
"VOM LAND DER UNBEGRENZTEN MÖGLICHKEITEN INS LAND DER (UN-)BEGRENZTEN BÜROKRATIE—AMERIKANISCHE ARBEITNEHMER IN DEUTSCHLAND"
AUFENTHALTSGENEHMIGUNG/ARBEITSERLAUBNIS
Nicht-EU-Bürger benöt igen eine Aufenthal ts- und
Arbeitsgenehmigung, um in Deutschland arbeiten zu können.
Die gleiche Verpflichtung trifft die überwiegende Zahl von
Bürgern aus Staaten, die im Rahmen der EU-Osterweiterung
in den Jahren 2004 bzw. 2007 in die EU aufgenommen wurden
(z.B.: Bulgarien, Litauen, Polen, Rumänien und Ungarn)
und für die nach wie vor gewisse Beschränkungen bestehen.
Ein Privileg wird jedoch vor allem Staatsangehörigen der
USA, Kanadas, Japans und Australiens gewährt. Diesen
ist es gestattet, sowohl die Aufenthalts- als auch die
Arbeitsgenehmigung erst im Anschluss an die Einreise nach
Deutschland zu beantragen. Zu beachten ist allerdings,
dass die Arbeit erst nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung
aufgenommen werden darf. Die Staatsangehörigen nicht
privilegierter Staaten müssen die Anträge vor der Einreise
nach Deutschland in der deutschen Botschaft ihres jeweiligen
Heimatlandes stellen.
Für das Arbeitsleben sind zwei Arten von Arbeitsgenehmigungen
zu unterscheiden, nämlich die Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer Beschäftigung und die
Niederlassungserlaubnis.
AUFENTHALTSERLAUBNIS ZUR AUSÜBUNG EINER
BESCHÄFTIGUNG
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
stellt eine zeitlich begrenzte, d.h. üblicherweise eine
auf ein bis drei Jahre beschränkte Erlaubnis dar, die unter
Umständen verlängert werden kann. Diese Erlaubnis wird
durch die Zusammenarbeit der Ausländerbehörde mit
dem örtlichen Arbeitsamt gewährt. Grundsätzlich werden
deutsche und europäische Arbeitnehmer auf dem deutschen
Arbeitsmarkt bevorzugt behandelt. Deshalb prüft
das örtliche Arbeitsamt, ob der Arbeitsplatz, der mit dem
US-amerikanischen Antragssteller besetzt werden soll, nicht
durch einen deutschen oder europäischen Arbeitnehmer besetzt werden könnte. Der beantragende Arbeitgeber ist
verpflichtet, das lokale Arbeitsamt mit Informationen bezüglich
der Arbeitsstelle, des vorgesehenen Gehalts und den
gesamten Arbeitsbedingungen auszustatten. Kommt das
Arbeitsamt zu dem Ergebnis, dass der amerikanische
Antragsteller eine Stelle besetzen möchte, die auch
durch einen Europäer besetzt werden könnte, kann die
Behörde den Antrag auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung
zurückweisen.
In der Regel benötigt das Arbeitsamt für die Suche nach
einem qualifizierten europäischen Arbeitnehmer, der den
Arbeitsplatz besetzen könnte, zwischen sechs Wochen und
drei Monaten. Während dieses Zeitraums wird der Antrag
des US-Amerikaners zurückgestellt. Ein amerikanischer
Staatsbürger, der in Deutschland tätig werden möchte,
sollte mit dem Ziel der Verkürzung der Bearbeitungszeit
nachweisen, dass er für die angestrebte Position qualifiziert
ist und ausführen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die
Muttergesellschaft in den USA mit den Vorgängen in der
Gesellschaft vertraut ist. Das letztere Kriterium ist vor allem
bei kürzeren Aufenthalten in Deutschland entscheidend,
denn wenn ein EU-Bürger nicht ähnliche Qualifikationen
und interne Kenntnisse besitzt, wäre in einem solchen Falle
die Einarbeitungszeit im Verhältnis zu dem amerikanischen
Antragsteller unverhältnismäßig lange.
Ich möchte folgenden Satz unterstreichen:
"....Zu beachten ist allerdings,
dass die Arbeit erst nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung
aufgenommen werden darf...."
Wieso Arbeitsgenehmigung?
Die sind hier als Touristen und betätigen sich nebenbei, rein Privat, sportlich, um Fit zu bleiben und Spaß zu haben.
Irgendein Sponsor "schenkt" Ihnen dafür etwas (Geld z.B.), was steuerlich nicht geltend gemacht wird.
Und so nebenbei:
Für 400.- Euro Jobs ist keine Lohnsteuerkarte nötig. DIe ABgaben werden Pauschal abgeführt, nicht über Lohnsteuerkarte. Hat aber hiermit nciht direkt was zu tun.
Die sind hier als Touristen und betätigen sich nebenbei, rein Privat, sportlich, um Fit zu bleiben und Spaß zu haben.
Irgendein Sponsor "schenkt" Ihnen dafür etwas (Geld z.B.), was steuerlich nicht geltend gemacht wird.
Und so nebenbei:
Für 400.- Euro Jobs ist keine Lohnsteuerkarte nötig. DIe ABgaben werden Pauschal abgeführt, nicht über Lohnsteuerkarte. Hat aber hiermit nciht direkt was zu tun.

Also wir haben Gesetze und wenn man sich nicht dran hält, dann muss man halt mit Konsequenzen rechnen. Wenn einem das nicht gefällt, gibt es ja zwei Möglichkeiten die man nutzen kann:
1) Versuchen durch Politik was selbst zu verändern
2) Auswandern
Warum beschweren sich immer Leute, wenn diese bei klar verbotenen Sachen erwischt werden?? Das kapier ich einfach nicht...
1) Versuchen durch Politik was selbst zu verändern
2) Auswandern
Warum beschweren sich immer Leute, wenn diese bei klar verbotenen Sachen erwischt werden?? Das kapier ich einfach nicht...
Noch ist keiner verurteilt, von daher ist es für den Angeklagten nervig und zeitaufwendig. Denn NOCH herrscht in Deutschland die Unschuldsvermutung.nelson hat geschrieben:Also wir haben Gesetze und wenn man sich nicht dran hält, dann muss man halt mit Konsequenzen rechnen. Wenn einem das nicht gefällt, gibt es ja zwei Möglichkeiten die man nutzen kann:
1) Versuchen durch Politik was selbst zu verändern
2) Auswandern
Warum beschweren sich immer Leute, wenn diese bei klar verbotenen Sachen erwischt werden?? Das kapier ich einfach nicht...
aktiv 1992-1997
Dazu muss den Behörden auch im Vorfeld ein Arbeitsvertrag des Arbeitgebers vorgelegt werden, darin müssen enthalten sein:Dr.D hat geschrieben:Ich zitiere mal aus einem Bericht des versierten Frankfurter Rechtsanwalt Jörg Rehder:
"VOM LAND DER UNBEGRENZTEN MÖGLICHKEITEN INS LAND DER (UN-)BEGRENZTEN BÜROKRATIE—AMERIKANISCHE ARBEITNEHMER IN DEUTSCHLAND"
AUFENTHALTSGENEHMIGUNG/ARBEITSERLAUBNIS
Nicht-EU-Bürger benöt igen eine Aufenthal ts- und
Arbeitsgenehmigung, um in Deutschland arbeiten zu können.
Die gleiche Verpflichtung trifft die überwiegende Zahl von
Bürgern aus Staaten, die im Rahmen der EU-Osterweiterung
in den Jahren 2004 bzw. 2007 in die EU aufgenommen wurden
(z.B.: Bulgarien, Litauen, Polen, Rumänien und Ungarn)
und für die nach wie vor gewisse Beschränkungen bestehen.
Ein Privileg wird jedoch vor allem Staatsangehörigen der
USA, Kanadas, Japans und Australiens gewährt. Diesen
ist es gestattet, sowohl die Aufenthalts- als auch die
Arbeitsgenehmigung erst im Anschluss an die Einreise nach
Deutschland zu beantragen. Zu beachten ist allerdings,
dass die Arbeit erst nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung
aufgenommen werden darf. Die Staatsangehörigen nicht
privilegierter Staaten müssen die Anträge vor der Einreise
nach Deutschland in der deutschen Botschaft ihres jeweiligen
Heimatlandes stellen.
Für das Arbeitsleben sind zwei Arten von Arbeitsgenehmigungen
zu unterscheiden, nämlich die Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer Beschäftigung und die
Niederlassungserlaubnis.
AUFENTHALTSERLAUBNIS ZUR AUSÜBUNG EINER
BESCHÄFTIGUNG
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
stellt eine zeitlich begrenzte, d.h. üblicherweise eine
auf ein bis drei Jahre beschränkte Erlaubnis dar, die unter
Umständen verlängert werden kann. Diese Erlaubnis wird
durch die Zusammenarbeit der Ausländerbehörde mit
dem örtlichen Arbeitsamt gewährt. Grundsätzlich werden
deutsche und europäische Arbeitnehmer auf dem deutschen
Arbeitsmarkt bevorzugt behandelt. Deshalb prüft
das örtliche Arbeitsamt, ob der Arbeitsplatz, der mit dem
US-amerikanischen Antragssteller besetzt werden soll, nicht
durch einen deutschen oder europäischen Arbeitnehmer besetzt werden könnte. Der beantragende Arbeitgeber ist
verpflichtet, das lokale Arbeitsamt mit Informationen bezüglich
der Arbeitsstelle, des vorgesehenen Gehalts und den
gesamten Arbeitsbedingungen auszustatten. Kommt das
Arbeitsamt zu dem Ergebnis, dass der amerikanische
Antragsteller eine Stelle besetzen möchte, die auch
durch einen Europäer besetzt werden könnte, kann die
Behörde den Antrag auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung
zurückweisen.
In der Regel benötigt das Arbeitsamt für die Suche nach
einem qualifizierten europäischen Arbeitnehmer, der den
Arbeitsplatz besetzen könnte, zwischen sechs Wochen und
drei Monaten. Während dieses Zeitraums wird der Antrag
des US-Amerikaners zurückgestellt. Ein amerikanischer
Staatsbürger, der in Deutschland tätig werden möchte,
sollte mit dem Ziel der Verkürzung der Bearbeitungszeit
nachweisen, dass er für die angestrebte Position qualifiziert
ist und ausführen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die
Muttergesellschaft in den USA mit den Vorgängen in der
Gesellschaft vertraut ist. Das letztere Kriterium ist vor allem
bei kürzeren Aufenthalten in Deutschland entscheidend,
denn wenn ein EU-Bürger nicht ähnliche Qualifikationen
und interne Kenntnisse besitzt, wäre in einem solchen Falle
die Einarbeitungszeit im Verhältnis zu dem amerikanischen
Antragsteller unverhältnismäßig lange.
Ich möchte folgenden Satz unterstreichen:
"....Zu beachten ist allerdings,
dass die Arbeit erst nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung
aufgenommen werden darf...."
Personalien Arbeitgeber...Arbeitnehmer
Wohnsitz
Arbeitsvergütung/Lohn....(Mindestlohn, Keine Geringfügikeit), Entgeld muss zum Lebensunterhalt ausreichend sein!!!!!
Urlaubsanspruch
Kündigunsfristen..Kündigungsgründe.
Dauer der Beschäftigung
Aber ich denke doch das dieses alles berücksichtigt wurde und natürlich alles vorgelegt werden kann!!! Damit wäre ja dann alles o.k.
222 hat geschrieben:Wieso Arbeitsgenehmigung?
Die sind hier als Touristen und betätigen sich nebenbei, rein Privat, sportlich, um Fit zu bleiben und Spaß zu haben.
Irgendein Sponsor "schenkt" Ihnen dafür etwas (Geld z.B.), was steuerlich nicht geltend gemacht wird.
Und so nebenbei:
Für 400.- Euro Jobs ist keine Lohnsteuerkarte nötig. DIe ABgaben werden Pauschal abgeführt, nicht über Lohnsteuerkarte. Hat aber hiermit nciht direkt was zu tun.
haha..Klasse der Joke!!
Hitman97 hat geschrieben: Dazu muss den Behörden auch im Vorfeld ein Arbeitsvertrag des Arbeitgebers vorgelegt werden, darin müssen enthalten sein:
Personalien Arbeitgeber...Arbeitnehmer
Wohnsitz
Arbeitsvergütung/Lohn....(Mindestlohn, Keine Geringfügikeit), Entgeld muss zum Lebensunterhalt ausreichend sein!!!!!Urlaubsanspruch
Kündigunsfristen..Kündigungsgründe.
Dauer der Beschäftigung
Ich denke, genau das ist doch nur in der GFL bzw. eigentlich jeder ersten Liga (außer Fußball) erlaubt. Da gab es doch mal ein Urteil des EuGH, oder?
Gewonnen oder verloren wird zwischen den Ohren.
Genau, nur in der ersten Liga. Darunter darf man als Spieler solch einen Arbeitsvertrag mit keinem Verein haben...ledilich mit einem anderen Arbeitgeber, und was man dann in seiner Freizeit macht ist Schnuppe!!Haubi hat geschrieben:Hitman97 hat geschrieben: Dazu muss den Behörden auch im Vorfeld ein Arbeitsvertrag des Arbeitgebers vorgelegt werden, darin müssen enthalten sein:
Personalien Arbeitgeber...Arbeitnehmer
Wohnsitz
Arbeitsvergütung/Lohn....(Mindestlohn, Keine Geringfügikeit), Entgeld muss zum Lebensunterhalt ausreichend sein!!!!!Urlaubsanspruch
Kündigunsfristen..Kündigungsgründe.
Dauer der Beschäftigung
Ich denke, genau das ist doch nur in der GFL bzw. eigentlich jeder ersten Liga (außer Fußball) erlaubt. Da gab es doch mal ein Urteil des EuGH, oder?
- skao_privat
- Defense Coordinator
- Beiträge: 22899
- Registriert: Fr Mai 07, 2004 23:13
Bleibt ja die Frage: wie werden Zuwendung an die Spieler bewertet. Sei es nun jede Art von direkter monetärer Zuwendung oder von Gewährung eine 'geldwerten Vorteil'.
Darf also überhaupt irgendeine Art von Leistung des Vereins oder einem seiner Sponsoren an die Spieler gehen? Kennt sich da jemand genau aus?
Was darf ein Tourist - und was darf er nicht?
Was davon rechnet ein Verein über die Bücher ab und was ist da unter der Hand/ nicht öffentlich?
Darf also überhaupt irgendeine Art von Leistung des Vereins oder einem seiner Sponsoren an die Spieler gehen? Kennt sich da jemand genau aus?
Was darf ein Tourist - und was darf er nicht?
Was davon rechnet ein Verein über die Bücher ab und was ist da unter der Hand/ nicht öffentlich?
Football 2.0
- Bleib doch mal locker
- Wann werden die GFL Pässe zentral und online ausgestellt?
- Jeder Mensch kann aus eigener Kraft fliegen. Er muß nur seinen Standpunkt verändern!
(skao_privat)
- Bleib doch mal locker
- Wann werden die GFL Pässe zentral und online ausgestellt?
- Jeder Mensch kann aus eigener Kraft fliegen. Er muß nur seinen Standpunkt verändern!
(skao_privat)
Eine Steuerkarte nicht- aber eine vorherige Meldung, die über die Bundesknappschaft läuft....denn selbst jede Putzfrau, die "nur" 100 Euro im Monat bei Arbeitgeber A verdient muss gemeldet sein.....Und so nebenbei:
Für 400.- Euro Jobs ist keine Lohnsteuerkarte nötig. DIe ABgaben werden Pauschal abgeführt, nicht über Lohnsteuerkarte. Hat aber hiermit nciht direkt was zu tun
Fraglich ist jedoch in der Tat, ob ein Tourist, der zufällig Div. 1 Football gespielt hat hier her fliegt, legal auf 400€ jobbt und davon Wohnung/ Auto/ Handy/ Fitnessstudio/ Mitgliedsbeiträge/ Versicherung bezahlt



Hört sich zumindest erstmal verdächtig an und wird geprüft. Da die Mavericks aber alle Unterlagen einbringen und sie weder bezahlt noch geldwerte Vorteile verschafft haben, ist doch alles tutti.
- bugs bunny
- Guard
- Beiträge: 1642
- Registriert: Mo Aug 15, 2005 14:18
Tja, das Problem fängt für den Verein dann an, wenn ein Sponsor diesen Amerikaner "etwas schenkt". Mit dieser Nummer kommst du nämlich nicht durch.222 hat geschrieben:Wieso Arbeitsgenehmigung?
Die sind hier als Touristen und betätigen sich nebenbei, rein Privat, sportlich, um Fit zu bleiben und Spaß zu haben.
Irgendein Sponsor "schenkt" Ihnen dafür etwas (Geld z.B.), was steuerlich nicht geltend gemacht wird.
orange - bluuuuueee
Der wilde wilde Westen fängt gleich hinter Hamburg an...
Der wilde wilde Westen fängt gleich hinter Hamburg an...