Die Rechtsprechung ist mir durchaus bekannt. Aber nochmal: Für den Mietvertrag ist es zunächst ziemlich unerheblich, welche Verträge der Hauseigentümer mit dem Kabelanbieter geschlossen hat. Zu fragen ist nur, ob ein funktionierender Kabelanschluss Bestandteil des Mietvertrages ist.pantherfan_xxxl hat geschrieben:Das Eigentumsrecht am Haus geht sogar soweit, das man bei vorhandener Gemeinschaftsanlage (Sat oder Kabel) die installation von individuellen Sat-Schüsseln untersagen darf. Die Informationsfreiheit des Einzelnen darf an dieser Stelle zumutbar eingeschränkt werden.
Ist die Kabelgebühr in der Miete enthalten und sind einzelne Programme nicht verfügbar, dann wäre über eine Mietminderung nachzudenken. Wird die Kabelgebühr dagegen nur über die Nebenkosten abgerechnet, dann wird es mit der Mietminderung schon schwieriger.
Wie gesagt: Das Modell in NRW ist mir eher weniger geläufig. Hierzulande schließt der Mieter direkt mit dem Kabelanbieter einen Vertrag. Der Vermieter hat damit nichts zu tun und somit sind auch Mietminderungen deswegen ausgeschlossen.
BTW: Was machen eigentlich die ganzen Mieter mit dem teueren Pflichtkabelanschluss, wenn sich DVB-T flächendeckend durchsetzt?
Ach ja ... wir sind ein klein wenig off topic...
