Oh oh, der Vergleich hinkt aber. Die hessische Verfassung wurde 1946 und damit vor dem Grundgesetzt verabschiedet. Erst im Grundgesetz wurde das Verbot der Todesstrafe verankert, deshalb weicht die hessische Verfassung davon, ohne dass ihre Regelung zur Geltung käme.nomedeguerre hat geschrieben:@ skao_privat: Rechercheaufgabe, für das Verständnis das Verordnungen, Gesetze und Satzungen grundsätzlich im Gesamtkontext zu betrachten sind - in welchem Bundesland ist die Todesstrafe noch in der Landesverfassung?
Hessen!
(Art. 21 (1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.)
Analog könntest du demzufolge argumentieren: Da steht das in Deutschland Leute zum Tode verurteilt werden können. Stimmt. Diese Passage aus der Landesverfassung ist aber aus dem Kontext gerissen und aufgrund begleitender Regelungen (GG, Rechtsprechung, Kommentare) nicht von Relevanz.
Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung der BSO in der entsprechenden Passage, nicht um sich widersprechende Formulierungen. Da hat skao eine andere Meinung als der überwiegende Teil der anderen User.