Sorry hab mir nun den Clip nun 10 - 20 mal angesehen - in slowmo und in realtime,
Also - ja der Tackler nimmt den Kopf runter wie ca 90 % aller Spieler die zum Tackle ansetzen ... somit wären hier wohl mindestens jeder 2 Tackle ein Foul
Und aus dem Bereich aus dem die Flagge kam ( vom FJ - und da standen mindestens 3-5 Spieler in der Sichtlinie) - übrigens sehr interessantes Stellungsspiel der Refs - kann der Tackle wohl kaum bewertet werden (von Anfang - bis Ende der Aktion) ??
Aber wie gesagt nur mal so
Nein ich kommen nicht aus Holzgerlingen ....
Geht es um irgendeinen von den beiden überhaupt noch um etwas? Fahrtkosten kann man sich doch eher sparen, oder ist eine Disqualifikation wegens Wiederholung im Gespräch?
BSO § 146
24. Unbegründete Spielabsage innerhalb von fünf Tagen vor dem Spieltermin 510,- €
25. Unterschreiten der Mindestspielstärke
Bei Antreten mit weniger als der festgesetzten Mindestspielerzahl wird eine Geldstrafe von 510,- € festgesetzt.
Wird in einer Herrenliga ab der Regionalliga zusätzlich die Mindestspielerzahl für Freundschaftsspiele unterschritten, wird zusätzlich für jeden weiteren fehlenden Spieler eine Geldstrafe von 100,- € festgesetzt.
und
§25 Strafumwertung von Spielen
1 Umwertung eines Spiels
Ein im Spielplan angesetztes Spiel wird umgewertet, wenn:
a. das Spiel nicht gespielt wurde
b. das Spiel abgebrochen wurde
c. nachträglich Umstände bekanntwerden, die eine Umwertung notwendig machen
und ein Verein oder beide Vereine, dies zu verantworten haben.
2 Neuansetzung
Hat kein Verein dies zu verantworten, so ist das Spiel neu anzusetzen oder zu wiederholen. Ist dies nicht möglich, wird das Spiel neutralisiert. Es erhält dann kein Verein Punkte.
3 Nachträgliche Korrektur des Spielergebnisses
Wird ein Spiel umgewertet, so erhält der Verein, zu dessen Gunsten eine Umwertung erfolgt, 2 : 0 Wertungspunkte und 20 : 0 Spielpunkte zugesprochen.
Haben beide Vereine die Umwertung zu verantworten, erhält keine Mannschaft die Punkte. In diesem Fall erfolgt eine Wertung mit 0 : 2 Wertungspunkten und 0 : 20 Spielpunkten gegen beide Mannschaften.
4 Schuldhafter Spielausfall
Handelt es sich bei dem umgewerteten Spiel um ein Spiel der Vorrunde und der auslösende Verein wird nicht aus der Liga gestrichen, so erhält der nichtauslösende Verein das Recht, das Rückspiel als Heimspiel auszutragen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts ist der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Umwertung schriftlich anzuzeigen.
5 Gründe, die ein Verein zu vertreten hat, die zur Umwertung führen, sind insbesondere:
a. verspäteter oder mangelhafter Aufbau des Spielfeldes oder bei Fehlen des Sanitätsdienstes auf dem Platz
b. Ausfall des Spiels
c. Weigerung, unter der ordnungsgemäß bestimmten Schiedsrichtercrew zu spielen
d. Teilnahme eines nicht spielberechtigten Spielers
e. Abbruch eines Spiels durch den Referee oder einer Mannschaft
f. Verspätetes Antreten, so dass das Spiel nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden kann oder unsportliche Behinderung der Durchführung eines Pflichtspiels
g. schwerwiegender Verstoß gegen die Anti-Doping-Verordnung
h. Teilnahme einer gesperrten Person als Trainer oder Mannschaftsbetreuer
i. Unterschreiten der Mindestspielstärke
j. Rückzug einer Mannschaft vor Beendigung der Runde
Vereine müssen sich das Verhalten ihrer Mitglieder, Trainer, Spieler, Betreuer, Offiziellen und sonst am Spielbetrieb beteiligten Personen zurechnen lassen.
6 Nachweise und Begründung
Eine Mannschaft hat entlastende Informationen mit den dazugehörigen Nachweisen schriftlich binnen fünf Tagen nach der Absage bzw. dem eingetretenen Ereignis, das zur Umwertung führen kann, bei der zuständigen Stelle vorzulegen.
Begründet der Verein den Spielausfall mit Sportuntauglichkeit seiner Spieler, ist ein ärztliches Attest, welches die Spielunfähigkeit des Spielers bescheinigt und spätestens 3 Tage nach der Absage ausgestellt ist, der zuständigen Stelle vorzulegen.
Die zuständige Stelle kann innerhalb von 24 Stunden nach der Absage die Vorlage eines Attests eines AFVD Verbandsarztes oder eines Amtsarztes verlangen.
Die Kosten dieses Attests hat der nachweispflichtige Verein zu tragen.
Verweigert es der Verein, dieses Attest vorzulegen, so gilt der Nachweis als nicht erbracht.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn nach Abzug der Anzahl der sportuntauglichen Spieler von der Anzahl der ausgestellten und gültigen Spielerpässe einer Mannschaft die Mindestspielerzahl der jeweiligen Spiel- und Altersklasse unterschritten wird.
Verfügt ein Verein über eine zweite Mannschaft so werden die Spieler der zweiten Mannschaft dann in die Berechnung der notwendigen Spotuntauglichkeitsnachweise einbezogen, wenn die zweite Mannschaft ebenfalls in einer aufstiegsberechtigten Liga, d. h. also nicht in einer Aufbauliga, spielt, und der Verein die Privilegierung des §33 zu 7 in Anspruch genommen hat.
D. h. bei Vereinen der Bundesligen (Herren), dass bei der Vorlage der Mindestpässe für die erste Mannschaft 35 und für die zweite Mannschaft 45 Spielerpässe vorgelegt wurden. In allen anderen Konstellationen bleibt eine zweite Mannschaft außer Betracht.
In Verbindung mit
§131 Weitere Rechtsfolgen einer Spielumwertung/Spielverbot
Wird ein Spiel zu Lasten einer Mannschaft umgewertet, so wird die Mannschaft aus dem Spielbetrieb gestrichen. Die Mannschaft erhält bis zum Saisonende Spielverbot für Freundschaftsspiele.
Alle im Spielplan vorgesehenen Spiele (gleich ob gespielt oder nicht gespielt) werden für den Gegner gewertet (Spielpunktverhältnis 20: 00). Die Mannschaft gilt als Absteiger in ihrer Gruppe und muss im neuen Spieljahr zwei Spielklassen tiefer wieder beginnen.
Sofern der Verein bereits in der untersten Liga spielt, wird zusätzlich eine Strafe von 1.020,- € fällig.
Erfolgt die Umwertung aufgrund des erstmaligen Unterschreitens der Mindestspielstärke in einer Saison, so erfolgt noch keine Streichung, sondern es wird lediglich zusätzlich zur Umwertung die im Strafenkatalog vorgesehene Geldstrafe verhängt. Im Wiederholungsfall ist die Mannschaft zu streichen.
In einem minderschweren Fall kann die zuständige Stelle von einer Streichung absehen. Dies sollte nur dann erfolgen, wenn die Streichung als unbillige Härte angesehen werden müsste, etwa weil der Verstoß fahrlässig erfolgte
Oder kurz zusammengefaßt:
Bei einmaligem Unterschreiten der Mindestspielstärke (was im übrigen bedingt, dass ein Passcheck stattfindet, denn nur bei dem kann das ja festgestellt werden!) erfolgt keine Streichung.
Wenn eine Wertung aus einem anderen Grund erfolgt (z.B. wegen Ausfall des Spiels), dann besteht durchaus die Möglichkeit, dass bereits beim ersten Mal die Streichung der Mannschaft erfolgt.
Diese Entscheidung trifft der Ligaobmann unter Würdigung der jeweiligen Umstände.
Es ist also durchaus risikobehaftet, ein Spiel einfach mal so abzusagen.
ich verstehe die ganze Diskussion nicht..........ich glaube die Bulldogs haben in ihrer Geschichte noch nie ein Spiel abgesagt, außer Platzsperre.
Und so wie ich HC Mike kenne werden sie das auch nicht tun....was soll also diese Aufregung hier..........