speedbrake hat geschrieben:UH UH UH HIER ICH ICH!!!!!
Jaja, diese Sorte war mir schon im Studium immer suspekt.
legend hat geschrieben:Vatsug, Du machst als Rechtsanwalt virtuell gerne auf dicke Hose, das weiß man ja nun schon länger...-
Oha, ich hoffe doch, dass das nicht überall so 'rüberkommt. Aber hier schreiben alle möglichen Leute allen möglichen Unsinn und manche davon nicht nur im Brustton der Überzeugung, sondern in einer Diktion der Allwissenheit. Und dabei handelt es sich in rechtlicher Hinsicht dann leider um völligen Blödsinn. Drum - das gebe ich gerne zu - gebe ich hier jetzt mal den kleinen Oberlehrer in der Hoffnung, dass es dann jeder kapiert. Ganz Gallien? Nein, nicht jeder. Da gibt es mindestens einen, an dem jede Realitätserklärung rückstandsfei abperlt. Aber dennoch wäre es schön, wenn ich wenigstens die gesellschaftrechtlichen Grundlagen vermitteln könnte, damit die Diskussion an dem Punkt mal auf eine zutreffende Basis gestellt wird.
Darum zurück zur Frage # 1: Antwort C ist richtig.
§ 161 HGB: Eine Gesellschaft ... ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
Bei der GmbH & Co. KG ist der persönlich haftende Gesellschafter (= der Komplementär) keine natürliche Person, sondern die GmbH.
Und darauf fußt nun Frage # 2:
Wer hat in einer GmbH & Co. KG die alleinige und ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis?
A Der Kommanditist
B Herr Mämpel
C Die Gesellschafterversammlung
D Der Komplementär
Gefragt ist hier nicht nur legend, sondern auch alle anderen, also insbesondere auch die, die's hier grundsätzlich besser wissen.