premiere hat geschrieben:Mich würde ja mal der Inhalt des "ablehnenden Beschlusses" des LG Frankfurt vom 26.11.interessieren ....
Da müssten ja auch noch Gründe drin stehen, die das LG bewogen haben, den 1. Antrag von Herrn M. abzulehen !
"Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.11.2015 im Wesentlichen
mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin begehre eine die
Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnehmende Leistungsverfügung, mit der
sie so gestellt werden wolle, wie sie bei Fortbestehen des Gesellschafts- und des
Vermarktungsvertrages stände. Die besonderen Voraussetzungen einer solchen
Leistungsverfügung seien nicht erfüllt, weil die Antragstellerin rein
vermögensrechtliche lnteressen habe, die sie nachträglich im Wege des
Schadensersatzes befriedigen könne. Letztlich gehe es nur darum, ihr bzw. ihrer
Komplementärin die wirtschaftlichen Vorteile aus den Vereinbarungen mit dem
Antragsgegner zu erhalten, nicht aber darum, eine sonstige Tätigkeit der
Antragstellerin aufrecht zu erhalten."
Da gings wohl speziell um die
vorweggenommene Leistungsverfügung, die mit einer einstweiligen Verfügung normalerweise nicht einher gehen soll (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Aber Ausnahmen bestätigen eben die Regel, insbesondere wenn´s dringlich ist.
"Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht."