Laut NADA:
11.3 Sperre im Falle eines positiven Analyseergebnisses
11.3.1 Für die folgenden Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen;
- Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körpergewebe- bzw. Körperflüssigkeitsprobe;
- Anwendung oder Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode;
- Besitz eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode;
beträgt die Sanktion
Erster Verstoß: eine zweijährige (2-jährige) Sperre
Zweiter Verstoß: eine lebenslange Sperre.
Und zwar nicht nur für Nationalmannschaftsspiele, sonder, falls er gesperrt wird für jede Sportart...
11.10 Status während der Sperre – Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen anderer Sportorganisationen
Eine Person, die gesperrt wurde, darf während der Sperre in keiner Eigenschaft an einem Wettkampf oder einer Aktivität (außer an Präventions- oder Rehabilitationsprogrammen) teil-nehmen, die von einem internationalen Sportverband, dem IOC und IPC, einem nationalen Sportverband genehmigt oder organisiert wurde5. Hierzu gehören ebenfalls die von den nati-onalen Sportverbänden unabhängigen Ligen. Darüber hinaus darf die gesperrte Person an keiner mit öffentlichen Mitteln geförderten Trainingsmaßnahme teilnehmen. Eine Zuwider-handlung gegen diese Bestimmung stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gem. Art. 2.9 NADA-Code dar und ist entsprechend gem. Ziff. 11.5.4 NADA-Code zu sankti-onieren
Darüber hinaus sind die Organisationen und Einrichtungen, die den Athleten oder eine ande-re betroffene Person finanziell unterstützen, verpflichtet, bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen sämtliche finanzielle Unterstützung, welche diese Person erhält bzw. erhalten hat, teilweise oder gänzlich einzubehalten oder ab dem Zeitpunkt der Probenahme zurückzufordern. Bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen hat der Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass finanzielle Zuwendungen und Preisgelder in diesem Fall zurückgefor-dert bzw. nicht ausbezahlt werden.
Was auch sehr wenige wissen:
11.7 Maßregeln außerhalb des Sports
Bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen § 6a Arzneimittelgesetz (AMG) hat der Verband die jeweilige Person zur Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bringen.
Bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hat der Verband die jeweilige Person ebenfalls zur Anzeige bei der zuständi-gen Staatsanwaltschaft zu bringen. Für den Fall des § 31a Abs. 1 BtMG steht die Strafanzeige jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Verbandes. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eigenverbrauch in geringer Menge bei maximal drei (3) Konsumeinheiten des Betäubungsmittels vorliegen kann.
Mehr unter:
http://www.nada-bonn.de/fileadmin/user_ ... e_2006.pdf