Die Rede war auch von GFL UND 2. BL.
Aber du hast nicht ganz unrecht, soviele sind es nicht. Soweit ich weiss:
Tom Manz
Armin Klingen
Stefan Dankowski
Edit: Uwe Wolff
Der Uwe ist in den wohlverdienten Ruhestand eingekehrt und coacht nun.
2. Ligaerfahrung gibts etliche.
Ach zum Sprachrohr

- ich glaube die Leute die mich kennen lachen sich gerade kaputt. Ich bin wohl einer der letzten der zum Sprachrohr der Trainer wird

Von den vieren zaehlen aber nur Tom und Armin - und wenn die zusammen 10 Spiele gestartet sind, dann ist das schon sehr hoch gegriffen, sassen wohl 2 Jahre in Koeln hauptsaechlich auf der Bank (bei 2 Ami DBs auch kein Wunder) aber v.a. Tom hat sehr intensiv trainiert und auch ne Menge gelernt.
Uwe Wolf war sicherlich der Talentierteste von allen, aber wie Toni Schuhmacher schon ueber Olaf Thon geschrieben hat, einfach nur dumm und faul (nur auf Football bezogen), hat somit entgegen seiner Heldengeschichten niemals richtig gespielt.
Dankowski - den Roemer als Erstligaspieler zu bezeichnen grenzt echt an Groessenwahn. Das Einzige was bei dem erste Liga war, ist der Drogenpegel Sonntagmorgens.
Vollnamen mit Beleidigungen! Ich bin begeistert! Das gibt vielleicht doch ein wenig Geld für wahrscheinlich ansonsten umsonst auflaufende Footballspieler ...
"Tatbestand des § 186 StGB:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
und falls es nachweislich falsch sein sollte ist...
...die Verleumdung in § 187 StGB folgendermaßen definiert:
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
*ZurücklehnUndPopcornFutter*
Gruß aus dem sonnigen Süden...